§559 BGB Modernisierungsumlage berechnen

Nach §559 BGB darf ein Vermieter nach energetischer Modernisierung die Jahresmiete um bis zu 8 % der Modernisierungskosten erhöhen – abzüglich Instandhaltungskosten und erhaltener Förderung. Gleichzeitig greift eine Kappungsgrenze: Die Miete darf innerhalb von 6 Jahren nicht um mehr als 3 €/m² monatlich steigen (2 €/m² bei günstigem Wohnraum). Die Berechnung ist komplex – ESG-Immo.de übernimmt sie automatisch.

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  • Zulässige Umlage nach §559 BGB (8 % der anrechenbaren Kosten)
  • Automatischer Abzug von Instandhaltungskosten
  • Abzug KfW/BAFA-Förderung vor Umlageberechnung
  • Kappungsgrenze 3 €/m² und 2 €/m² (günstiger Wohnraum)
  • Aufteilung auf Wohneinheiten

Häufige Fragen

Umlagefähig sind die tatsächlichen Modernisierungskosten abzüglich der fiktiven Instandhaltungskosten (was ohnehin hätte repariert werden müssen) und abzüglich erhaltener staatlicher Förderung (KfW, BAFA).
Die Miete darf innerhalb von 6 Jahren durch Modernisierungsumlagen um maximal 3 € pro m² monatlich steigen. Bei Wohnungen mit einer Miete unter 7 €/m² gilt eine Grenze von 2 €/m².
Ja, der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahmen mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich ankündigen (§555b, §555c BGB) und nach Abschluss eine detaillierte Abrechnung vorlegen.
Ja. ESG-Immo.de berechnet die Umlage für alle energetischen Maßnahmen: Dämmung, Fenster, Heizungstausch (Wärmepumpe, Pellets), Lüftungsanlage und Photovoltaik.